Aktion Tierleid zeigen
Hinweis: Nachfolgend stellen wir nur die Situation in Deutschland dar.

Weder im Grundgesetz, noch in den Versammlungsgesetzen ist definiert, was genau eine Versammlung ist und was nicht, allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht klar:

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). – BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 - Rn. (1-31), nachzulesen hier

Eine Aktion, bei der mindestens zwei Menschen sich treffen, um ihre ablehnende Haltung gegenüber Tierausbeutung kundzutun, ist demnach in der Regel bereits als Versammlung anzusehen.