Aktion Tierleid zeigen

Am besten habt immer das entsprechende Versammlungsgesetz zusammen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und eure Anmeldung ausgedruckt dabei, falls irgendwelche Probleme entstehen.

Falls die Versammlungsbehörde euch Auflagen erteilt, die ihr nicht in Ordnung findet, müsst ihr sie in der Regel zunächst akzeptieren, könnt aber nach § 37 (2) Satz 2 VwVfG einen Auflagenbescheid verlangen, der mit einer Begründung versehen werden muss. Ihr könnt euch die Begründung dann in Ruhe durchlesen und auf Rechtmäßigkeit prüfen oder prüfen lassen. Danach steht der Klageweg offen.

Falls Behördenmitarbeiter (z. B. Polizist:innen) euch vor Ort irgendwelche Anweisungen geben, die ihr zunächst nicht akzeptieren wollt, tut das nur, nachdem sie euch bestätigt haben, dass diese Anweisung ein Verwaltungsakt ist, und fragt auch nach der formalen Rechtsgrundlage. Falls es kein Verwaltungsakt ist, haben sie keine Handhabe gegen euch und ihr könnt euch guten Gewissens der Anweisung widersetzen. Falls es ein Verwaltungsakt ist, könnt ihr dann wieder nach § 37 (2) Satz 2 VwVfG unverzüglich verlangen, dass euch dieser Verwaltungsakt schriftlich bestätigt und begründet wird. Falls die Behörde sich weigert oder dem nicht nachkommt, könnt ihr dies mit einer sogenannten allgemeinen Leistungsklage durchsetzen.

Allerdings dürft ihr natürlich nicht gegen schon bestehende Gesetze verstoßen, unabhängig davon ob Polizist:innen euch darauf hinweisen oder nicht. Ein solcher Hinweis auf bestehende Gesetze ist kein Verwaltungsakt.